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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Website-as-a-Service (WaaS) und Marketing-Dienstleistungen

Stand: September 2026

Zwischen der Felix Kinze & Leon Trepesch GbR, vertreten durch die Gesellschafter Felix Kinze und Leon Trepesch, Eulitzstr. 1, 09112 Chemnitz (nachfolgend „Anbieter“) und den in § 1 Abs. 2 definierten Kunden (nachfolgend „Kunde“).

Aufbau dieser AGB: Diese AGB gliedern sich in drei Teile. Teil A (§ 1 bis § 10) enthält die Allgemeinen Bestimmungen, die für sämtliche Leistungen des Anbieters gelten. Teil B (§ 11 bis § 19) enthält die Besonderen Bedingungen für Website-as-a-Service (WaaS). Teil C (§ 20 bis § 29) enthält die Besonderen Bedingungen für Marketing-Dienstleistungen. Die Paragraphen sind über alle Teile durchgehend nummeriert. Bei Widersprüchen gilt die in § 1 Abs. 4 geregelte Rangfolge.


Teil A – Allgemeine Bestimmungen (gelten für alle Leistungen)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsstruktur und Zielgruppe (Reines B2B)

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und digitalen Dienste des Anbieters im Rahmen des „Website-as-a-Service“-Modells (WaaS), im Rahmen von Marketing-Dienstleistungen (insbesondere Anzeigenschaltung auf Plattformen Dritter wie Meta, Google, TikTok oder LinkedIn, Social-Media-Content, Suchmaschinenoptimierung, E-Mail-Marketing, Recruiting-Kampagnen, Landingpages und Reporting) sowie damit verbundener Zusatzleistungen.
  2. Ausschließliche B2B-Geltung: Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (z. B. lokale Gewerbetreibende, Praxen, Pflegedienste, Gastronomen, Handwerksbetriebe, Freiberufler). Verträge mit Verbrauchern (B2C) im Sinne des § 13 BGB werden ausdrücklich nicht geschlossen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher besteht daher nicht.
  3. Vertragsstruktur: Teil A dieser AGB gilt für alle Leistungen. Teil B gilt zusätzlich, soweit der Kunde WaaS-Leistungen bezieht. Teil C gilt zusätzlich, soweit der Kunde Marketing-Dienstleistungen bezieht. Bezieht der Kunde beide Leistungsarten, bilden diese jeweils eigenständige Vertragsverhältnisse mit eigener Laufzeit und eigener Vergütung, sofern im Bestellformular bzw. Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist.
  4. Rangfolge: Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge (vorrangig zuerst):
  • das jeweilige Bestellformular (WaaS) bzw. der Leistungsschein (Marketing) einschließlich dort getroffener individueller Vereinbarungen,
  • Teil B bzw. Teil C dieser AGB,
  • Teil A dieser AGB,
  • die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) nebst Anlagen; in datenschutzrechtlichen Fragen geht die AVV den übrigen Vertragsunterlagen vor.
  1. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Ein freiwilliges Entgegenkommen des Anbieters (Kulanz) zugunsten des Kunden im Einzelfall begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

  1. Zustandekommen: Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Bestellformulars (WaaS) bzw. des Leistungsscheins (Marketing) durch beide Parteien oder durch Annahme eines Angebots des Kunden durch den Anbieter in Textform zustande. Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Elektronischer Vertragsschluss: Der Vertragsschluss kann auch elektronisch erfolgen, insbesondere über einen vom Anbieter bereitgestellten Signatur-Link oder auf einem Tablet des Anbieters mittels digitaler Unterschrift. Eine einfache elektronische Signatur genügt; die Parteien verzichten insoweit auf die Schriftform. Der Kunde erhält nach Abschluss eine PDF-Ausfertigung der unterzeichneten Vertragsunterlagen per E-Mail. Der Anbieter speichert den Vertragstext.
  3. Vertragsunterlagen: Die Vertragsunterlagen bestehen aus dem Bestellformular bzw. Leistungsschein, diesen AGB, der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) einschließlich ihrer Anlagen 1 und 2 sowie gegebenenfalls dem SEPA-Lastschriftmandat. Die AVV ist Bestandteil des Vertrages (§ 7).
  4. Vertretung: Die für den Kunden handelnde Person versichert, zum Abschluss des Vertrages für den Kunden berechtigt zu sein.
  5. Kommunikation: Rechtserhebliche Erklärungen (z. B. Freigaben, Weisungen, Mängelrügen, Kündigungen) sind in Textform an die jeweils zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse der anderen Partei zu richten. Der Kunde hält seine Kontaktdaten aktuell.

§ 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten und Verantwortung für Inhalte

  1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Inhalte, Informationen, Zugänge und Freigaben (z. B. Logos, Rohtexte, Bilddateien, Videomaterial, Grafikkomponenten, Sprachnachrichten, Zugriffsrechte auf Konten) unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Aufforderung digital (per E-Mail oder über die vereinbarten Projekt-Kommunikationskanäle) zur Verfügung zu stellen. Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
  2. Rechtliche Verantwortung der Inhalte: Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Unbedenklichkeit der bereitgestellten Materialien. Er sichert zu und stellt sicher, dass die bereitgestellten Inhalte sowie vom Kunden ausdrücklich geforderte Design- und Gestaltungsvorgaben nicht gegen geltendes Recht verstoßen und frei von Rechten Dritter (insb. Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte) sind. Der Anbieter führt keine rechtliche Prüfung durch. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, die darauf beruhen, dass vom Kunden bereitgestellte Inhalte, Materialien oder ausdrückliche Vorgaben Rechte Dritter oder geltendes Recht verletzen. Dies gilt nicht, soweit der Anbieter den Verstoß kannte oder bei fachüblicher Sorgfalt erkennen musste. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt ihm auf Wunsch die Verteidigung.
  3. Folgen fehlender Mitwirkung: Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen des Anbieters angemessen. Hierdurch entstehender nachweisbarer Mehraufwand kann nach vorheriger Ankündigung in Textform nach Aufwand berechnet werden. Die besonderen Regelungen zum Laufzeitstart in § 12 (WaaS) und § 28 Abs. 2 (Marketing) bleiben unberührt.

§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Alle vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (19%), sofern im Angebot nicht explizit etwas anderes ausgewiesen ist.
  2. Vergütungsstruktur und Fälligkeit: Die Vergütung setzt sich in der Regel aus einer einmaligen Einrichtungs- bzw. Onboarding-Gebühr sowie einer laufenden Pauschale zusammen. Die einmalige Einrichtungs- bzw. Onboarding-Gebühr wird unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Die laufende Pauschale wird je nach vertraglicher Vereinbarung entweder monatlich (jeweils vom 1. bis zum 10. Kalendertag eines Monats) oder jährlich im Voraus fällig. Der Beginn der Pflicht zur Zahlung der laufenden Pauschale richtet sich für WaaS nach § 15 und für Marketing-Dienstleistungen nach § 28.
  3. Die Zahlung erfolgt standardmäßig im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens. Der Kunde erteilt dem Anbieter hierzu ein entsprechendes SEPA-Basismandat. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto zu sorgen. Schlägt ein Lastschrifteinzug aus Gründen fehl, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. unberechtigter Widerspruch, mangelnde Deckung), stellt der Anbieter eine Bearbeitungspauschale von 10,00 EUR zzgl. der tatsächlich angefallenen Bankgebühren (Rücklastschriftentgelt) in Rechnung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Alternativ kann in Textform die Zahlung auf Rechnung vereinbart werden.
  4. Verzug und Leistungseinstellung: Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung fälliger Vergütung für mehr als 14 Kalendertage im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, nach einer vorherigen Mahnung in Textform (E-Mail) und dem Verstreichen einer Nachfrist von 7 Tagen seine Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten bzw. vorübergehend einzustellen. Die Einzelheiten regeln § 16 (Website-Sperrung bei WaaS) und § 29 (Pausierung bei Marketing). Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der laufenden Pauschalen läuft während der Dauer einer berechtigten Leistungseinstellung unvermindert weiter. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.
  5. Preisanpassungsklausel: Der Anbieter kann die laufende monatliche oder jährliche Pauschale frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit und danach höchstens einmal pro Vertragsjahr mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende anpassen, soweit sich seine Gesamtkosten für die Leistungserbringung (insbesondere Hosting-Infrastruktur, Lizenzen, Werkzeuge, Energie, Personal) seit der letzten Preisfestsetzung verändert haben. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen im Verhältnis der Kostenänderung; Kostensenkungen sind in gleicher Weise weiterzugeben. Übersteigt eine Erhöhung 8 % der bisherigen Pauschale oder wird sie wirksam, bevor der Kunde den Vertrag ordentlich zu diesem Zeitpunkt kündigen könnte, kann der Kunde den betroffenen Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen; hierauf und auf die Folge unterbliebener Kündigung weist der Anbieter in der Mitteilung hin.
  6. Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 5 Laufzeit und Kündigung (Allgemeines)

  1. Mindestlaufzeit, ordentliche Kündigungsfristen und Verlängerung richten sich für WaaS nach § 15 und für Marketing-Dienstleistungen nach § 28 in Verbindung mit dem jeweiligen Leistungsschein.
  2. Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen im Umfang von zwei laufenden Monatspauschalen in Verzug gerät oder trotz Abmahnung schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.
  3. Form: Jede Kündigung bedarf der Textform (E-Mail oder postalisch). Eine Kündigung über Instant-Messaging-Dienste (z. B. WhatsApp) ist für die Rechtswirksamkeit ausgeschlossen.
  4. Mehrere Leistungen: Bezieht der Kunde WaaS- und Marketing-Leistungen, wirkt eine Kündigung nur für die ausdrücklich gekündigte Leistung. Die jeweils andere Leistung läuft unverändert weiter, sofern nicht beide Leistungen ausdrücklich gekündigt werden.

§ 6 Haftungsbeschränkung (B2B-Standard)

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht). In diesem Fall ist die Haftung summenmäßig auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Mittelbare Schäden, entgangener Gewinn und Datenverlust: Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Im Rahmen des Abs. 2 ist die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn (z. B. ausbleibende Anfragen, Bewerbungen oder Umsätze, Nichterreichbarkeit der Website) auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach auf die in den letzten 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlte Vergütung des betroffenen Vertrags. Bei Verlust von Daten, für deren Sicherung der Kunde selbst verantwortlich ist (insbesondere Daten in Konten bei Plattformen Dritter), haftet der Anbieter nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden zur Rekonstruktion erforderlich wäre. Für Daten, deren Sicherung der Anbieter nach § 11 Abs. 3 schuldet, gilt diese Einschränkung nicht.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Gesellschafter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 7 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
  2. Da der Anbieter im Rahmen seiner Leistungen (z. B. Hosting und Support bei WaaS, Arbeit in den Werbe- und Social-Media-Konten sowie Newsletter- oder CRM-Systemen des Kunden bei Marketing-Dienstleistungen) Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten kann, schließen die Parteien zeitgleich mit diesem Vertrag eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Die AVV ist als eigenständiges Dokument Bestandteil der Vertragsunterlagen und wird dem Kunden gemeinsam mit diesen AGB zur Verfügung gestellt und unterzeichnet. Gegenstand und Umfang der Verarbeitung je Leistung ergeben sich aus Anlage 1 der AVV, die genehmigten Unterauftragsverarbeiter aus Anlage 2 der AVV.
  3. Gemeinsame Verantwortlichkeit mit Plattformen: Soweit der Kunde im Rahmen von Marketing-Dienstleistungen Funktionen von Plattformen Dritter einsetzt, für die eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO zwischen dem Kunden und dem Plattformbetreiber besteht (z. B. Pixel und Conversion-Tracking, Custom Audiences, Seiten-Insights), ist dieses Verhältnis nicht Gegenstand der AVV. Der Kunde schließt die hierfür von den Plattformen bereitgestellten Zusatzvereinbarungen selbst ab und stellt die erforderliche Rechtsgrundlage sowie Einwilligungen (z. B. über ein Consent-Management) sicher. Der Anbieter arbeitet in den Konten des Kunden ausschließlich als Auftragsverarbeiter.
  4. Besondere Kategorien: Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) sind nicht Gegenstand einer gezielten Verarbeitung durch den Anbieter, sofern nicht gesondert in Textform vereinbart. Den Parteien ist bekannt, dass solche Daten bei Kontakt-, Termin- und Bewerbungsformularen sowie bei Lead-Anfragen (z. B. Angaben zu Beschwerden, Pflegebedürftigkeit, Schwerbehinderung, Konfession) inzident anfallen können. Für diese Daten gilt: (a) der Anbieter nimmt keine inhaltliche Auswertung vor und speichert sie nur transitorisch bzw. im Rahmen der technischen Bereitstellung; (b) der Anbieter verschlüsselt Formularübermittlung und -speicherung (TLS, verschlüsselte Ablage) und beschränkt den Zugriff auf die mit dem Support betrauten Personen; (c) der Kunde stellt die Rechtsgrundlage sicher (insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. a oder h DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG bei Bewerbern) und informiert die Betroffenen; (d) eine Übermittlung solcher Daten an Werbeplattformen (Pixel-Events, Custom Audiences, Kundenlisten aus Patienten-, Bewohner- oder Klientenbeständen) ist ausgeschlossen; der Anbieter richtet Tracking so ein, dass keine Formularinhalte übermittelt werden.

§ 8 Geheimhaltung

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäftszahlen, Umsätze, Kalkulationen, Kundendaten, Strategien, Zugangsdaten und vertragliche Konditionen) vertraulich zu behandeln, nur für die Zwecke des Vertrages zu verwenden und Dritten nicht ohne Zustimmung in Textform zugänglich zu machen.
  2. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von ihr unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
  3. Jede Partei stellt sicher, dass Mitarbeiter, Gesellschafter und eingesetzte Dritte, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, entsprechend verpflichtet sind.
  4. Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsende fort. Die Referenznennung nach § 9 bleibt unberührt.

§ 9 Referenznennung und Eigenwerbung

  1. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auf seiner Website und in anderen Medien als Referenz zu nennen (einschließlich Name, Logo und Branche) und die erbrachten Leistungen (z. B. Website, Werbemittel, Content) zu Demonstrationszwecken öffentlich wiederzugeben. Werbemittel und Content, die Abbildungen oder Namen von Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern oder Kunden des Kunden enthalten, werden nur nach Freigabe des Kunden in Textform verwendet; der Kunde erteilt die Freigabe nur, wenn die Einwilligungen der abgebildeten Personen auch die Eigenwerbung des Anbieters umfassen. Kampagnenergebnisse und Kennzahlen des Kunden werden nur in anonymisierter Form oder nach Freigabe des Kunden in Textform verwendet.
  2. Der Kunde kann diesem Recht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Textform widersprechen. Der Anbieter wird die betreffende Referenz dann innerhalb angemessener Frist entfernen.

§ 10 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel und AGB-Änderungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Anbieters, mithin Chemnitz, vereinbart.
  3. Änderungsvorbehalt: Der Anbieter kann diese AGB ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Gesetze oder Rechtsprechung, an technische Weiterentwicklungen oder zur Schließung von Regelungslücken erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie die wesentlichen Vertragspflichten nicht zum Nachteil des Kunden verändert werden. Änderungen der Vergütung richten sich ausschließlich nach § 4 Abs. 5. Die geänderten AGB werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht in Textform bis zum Wirksamwerden, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf und auf die Folge weist der Anbieter in der Mitteilung hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB fort; der Anbieter kann in diesem Fall den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit, kündigen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Klausel am nächsten kommt.

Teil B – Besondere Bedingungen für Website-as-a-Service (WaaS)

§ 11 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang (WaaS-Tarife)

  1. Gegenstand des Vertrages ist die schlüsselfertige Konzeption, das Design, die Programmierung, die Bereitstellung (Hosting), die Absicherung sowie die fortlaufende Pflege einer Website im Rahmen eines Abonnement-Modells gegen Zahlung einer einmaligen Einrichtungsgebühr sowie einer laufenden monatlichen Pauschale.
  2. Der genaue Leistungsumfang richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Tarif zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses:
  • Essential: Individuelles High-End-Design, mobile Optimierung, Premium-Hosting inkl. SSL, einfache Updates (Texte/Bilder nach Aufwandskontrolle) & lokale SEO-Basics.
  • Growth: Leistungsumfang von Essential, erweiterter Seitenumfang (bis zu 5 Seiten), Integration von Google Maps, technische Einbindung eines Cookie-Consent-Tools sowie datenschutzfreundliche Grundkonfiguration (Hosting in Deutschland, keine externen Schriftarten-Server; die rechtliche Prüfung von Datenschutzerklärung, Impressum und Consent-Konfiguration obliegt dem Kunden, § 19), unbegrenzte Inhaltsänderungen (Bilder & Texte), aktive Suchmaschinenoptimierung (ohne Erfolgsgarantie; Suchrankings basieren auf Algorithmen Dritter, insb. Google, und unterliegen dem alleinigen Ermessen dieser Anbieter), E-Mail-Direktsupport sowie Domain- und E-Mail-Einrichtung.
  • Enterprise: Leistungsumfang von Growth, beliebiger Seitenumfang, komplexe Sonderfunktionen (z. B. Online-Terminbuchung, Formulare, Schnittstellenanbindungen an Praxis- oder Kassensysteme) sowie ein persönlicher Ansprechpartner.
  1. Die technische Bereitstellung erfolgt über deutsche und ISO-zertifizierte Serverstrukturen inklusive DDoS-Schutz, Firewalls und automatisierter täglicher Backups.

§ 12 Inhalte und Verzögerungsschutz (Automatischer Laufzeitstart)

  1. Der Kunde stellt dem Anbieter alle für die Erstellung der Website erforderlichen Inhalte (z. B. Logos, Rohtexte, Bilddateien, Grafikkomponenten oder Sprachnachrichten) gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung.
  2. Verzögerungsschutz (Automatischer Laufzeitstart): Liefert der Kunde die erforderlichen Inhalte trotz Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss, mahnt der Anbieter den Kunden in Textform unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 7 Tagen und unter Hinweis auf die nachfolgende Rechtsfolge. Verstreicht die Nachfrist fruchtlos, beginnen die Mindestlaufzeit von 12 Monaten nach § 15 Abs. 2 und die Pflicht zur Zahlung der laufenden Pauschale mit dem auf den Fristablauf folgenden Tag, da die entsprechenden Entwicklungskapazitäten für den Kunden reserviert bleiben. Bis zum Live-Gang ist die Pauschale um die ersparten Aufwendungen für Hosting und Pflege, pauschal 20 %, gemindert; dem Kunden bleibt der Nachweis höherer Ersparnis vorbehalten.

§ 13 Projektablauf, Designentwurf und Abnahmefiktion

  1. Der Anbieter übermittelt dem Kunden in der Regel innerhalb von ca. 7 Werktagen nach Erhalt aller notwendigen Einstiegsdaten einen ersten interaktiven Designentwurf.
  2. Korrekturschleifen & Missbrauchsschutz: Der gewählte Tarif beinhaltet bis zu zwei (2) Korrekturdurchgänge basierend auf dem ersten Entwurf. Diese Verpflichtung erfordert konstruktives Feedback des Kunden. Ein grundlegender Richtungswechsel des Konzepts oder ein Austausch bereits freigegebener Designfundamente nach Erstellung des Entwurfs ist von den kostenfreien Korrekturschleifen ausgeschlossen und bedarf eines separaten Projektbudgets.
  3. Abnahmefiktion: Nach Fertigstellung und Präsentation des finalen Entwurfs gilt die Website als abgenommen und freigegeben, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen berechtigte, konkrete Mängel in Textform rügt. Der Anbieter wird den Kunden bei der Übermittlung des finalen Entwurfs ausdrücklich auf diese Frist und die rechtliche Folge der untätigen Verstreichung hinweisen. Nach Ablauf dieser Frist oder nach expliziter Freigabe erfolgt der Live-Gang.

§ 14 Änderungsservice, Kundenbetreuung und Weiterentwicklung

  1. Änderungs- und Anpassungswünsche (z. B. Austausch von Texten, Bildern, Preisen oder Teammitgliedern) können unkompliziert über den vereinbarten Support-Kanal eingereicht werden.
  2. Reaktionszeiten: Werktags (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Sachsen) strebt der Anbieter die Umsetzung von kleineren Anpassungen innerhalb von unter 24 Stunden ab Eingang des Änderungswunsches an. Ein fester Rechtsanspruch auf eine Umsetzung unter 24 Stunden besteht nicht.
  3. Grenzen des Änderungsservices: Der laufende Änderungsservice umfasst ausschließlich die Aktualisierung bestehender Inhalte. Strukturelle Umbauten, die Programmierung gänzlich neuer Individualfunktionen, die Erstellung zusätzlicher Unterseiten (außerhalb des Tarifrahmens) oder ein vollständiges Redesign der bestehenden Live-Website sind nicht abgedeckt. Solche Anpassungen werden separat kalkuliert und nach Freigabe umgesetzt.
  4. Fair-Use, Bündelung & Lieferpflicht von Änderungsanfragen: Der inkludierte Änderungsservice unterliegt dem Grundsatz der fairen Nutzung („Fair Use“). Um eine effiziente Bearbeitung und schnelle Reaktionszeiten für alle Kunden zu gewährleisten, ist der Kunde angehalten, nicht-dringliche Änderungswünsche nach Möglichkeit gebündelt (z. B. monatlich) einzureichen. Zudem müssen alle Änderungswünsche strukturiert, vollständig und in nachvollziehbarer Form geliefert werden (z. B. genaue Angabe der zu ändernden Textpassage und Lieferung des vollständigen neuen Textes). Der Anbieter ist nicht verpflichtet, unstrukturierte Text-Schnipsel oder fragmentarische Sprachnachrichten mühsam zu interpretieren. Bei einer missbräuchlichen oder unverhältnismäßig kleinteiligen Inanspruchnahme (z. B. permanent eintreffende Mikro-Anpassungen an aufeinanderfolgenden Tagen), die den Rahmen einer üblichen und zumutbaren Website-Pflege erheblich überschreitet, behält sich der Anbieter vor, die Umsetzungsfristen entsprechend anzupassen, eine Bündelung zu verlangen oder bei anhaltendem Missbrauch den Änderungsservice auf ein angemessenes Maß zu regulieren.
  5. Strategische Kundenbetreuung: Der Anbieter kontaktiert den Kunden in regelmäßigen Abständen über den vereinbarten Kanal, um die Performance der Website auszuwerten und Feedback einzuholen; dies ist Teil der vertraglichen Betreuung. Werbliche Ansprache zu weiteren Leistungen erfolgt nur, soweit der Kunde hierin gesondert (z. B. im Bestellformular oder Leistungsschein) eingewilligt hat oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen.

§ 15 Fälligkeit, Laufzeit und Verlängerung bei WaaS

  1. Beginn der Zahlungspflicht: Die einmalige Einrichtungsgebühr wird unmittelbar mit Vertragsschluss und vor Beginn der Designphase fällig. Die Pflicht zur Zahlung der laufenden Pauschale und die Mindestlaufzeit nach Abs. 2 beginnen einheitlich mit dem Live-Gang, spätestens jedoch mit dem früheren der folgenden Ereignisse: Eintritt der Abnahmefiktion nach § 13 Abs. 3 oder Eintritt des automatischen Laufzeitstarts nach § 12 Abs. 2.
  2. Mindestlaufzeit: Der Vertrag hat eine feste Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt.
  3. Kündigungsfrist und Verlängerung: Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert er sich automatisch. Bei monatlicher Zahlweise verlängert er sich nach der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann dann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bei jährlicher Zahlweise verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt werden.
  4. Ergänzend gilt § 5 (außerordentliche Kündigung, Form).

§ 16 Website-Sperrung bei Zahlungsverzug

  1. Recht zur Website-Sperrung bei Verzug: Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der laufenden Gebühren oder der Einrichtungsgebühr für mehr als 14 Kalendertage im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, nach einer vorherigen Mahnung/Mitteilung in Textform (E-Mail) und dem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von 7 Tagen, die Website des Kunden vorübergehend zu sperren (Offline-Schaltung). Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der laufenden Pauschalen läuft während der Dauer der berechtigten Sperrung unvermindert weiter.
  2. Nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderungen wird die Website unverzüglich wieder freigeschaltet. Weitergehende Rechte des Anbieters, insbesondere die außerordentliche Kündigung nach § 5 Abs. 2, bleiben unberührt.

§ 17 Eigentum, Urheberrecht, Nutzungsrechte und Datei-Übergabe (Kein Vendor-Lock-in)

  1. Domain-Eigentum: Die Registrierung der Domain erfolgt von Beginn an direkt auf den Namen des Kunden. Der Kunde ist und bleibt zu jedem Zeitpunkt der rechtmäßige und alleinige Eigentümer der Domain.
  2. Rechte während der Mindestlaufzeit: Während der ersten 12 Monate verbleiben alle Urheber-, Verwertungs- und Eigentumsrechte am erstellten individuellen Quellcode, den Skripten und dem Webdesign vollumfänglich beim Anbieter. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht zum Betrieb der Website auf den Servern des Anbieters.
  3. Nutzungsrechtsübergang und Datei-Übergabe nach Mindestlaufzeit: Nach erfolgreichem Ablauf der 12-monatigen Mindestlaufzeit und vollständiger Begleichung aller bis dahin fälligen Posten erhält der Kunde ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht am konkret für ihn erstellten individuellen Webdesign sowie der spezifischen Instanz der Website. Die Urheberrechte sowie die Rechte an vom Anbieter eingebrachten Standard-Code-Bibliotheken, Framework-Strukturen, Core-Architekturen oder eigenen proprietären Tools verbleiben vollumfänglich im Eigentum des Anbieters. Auf schriftliche Anfrage des Kunden (in Textform per E-Mail) übermittelt der Anbieter die kundenspezifischen Quelldateien (insb. angepasste HTML-, CSS-, JavaScript-Dateien, Bildmaterial und Textinhalte) innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Anfrage in einem gängigen Archivformat (z. B. ZIP). Soweit einzelne Dateien trotz der nach § 11 Abs. 3 geschuldeten Datensicherung aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr verfügbar sind, ist der Anbieter insoweit von der Herausgabepflicht befreit. Framework-Kerndateien, Core-Architekturen und proprietäre Anbieter-eigene Tools sind von der Herausgabe ausgenommen. Ein vollständiger "Buy-Out" der gesamten Architektur (inklusive aller Framework- und Core-Dateien) ist auf Anfrage möglich und wird separat kalkuliert.
  4. Rechte bei außerordentlicher Kündigung: Kündigt der Anbieter vor Ablauf der Mindestlaufzeit berechtigt außerordentlich (insbesondere wegen Zahlungsverzugs gemäß § 5 Abs. 2), entsteht das Nutzungsrecht nach Abs. 3 nicht; ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode oder Designdateien besteht dann nicht. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit bleiben die nach Abs. 3 erworbenen Rechte bestehen; die Datei-Übergabe kann der Anbieter bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückhalten. Kündigt der Kunde vor Ablauf der Mindestlaufzeit berechtigt außerordentlich aus einem vom Anbieter zu vertretenden Grund, erhält er die Rechte und die Datei-Übergabe nach Abs. 3 gegen Zahlung der bis zum Kündigungszeitpunkt fälligen Vergütung. Unberührt bleibt stets der Anspruch des Kunden auf Herausgabe seiner eigenen Inhaltsdaten (Texte, Bilddateien, die der Kunde selbst bereitgestellt hat) sowie seiner Domain gemäß Abs. 1.
  5. Sonderregelung für Drittanbieter-Lizenzen: Der Anbieter verwendet für den Standardbetrieb der Webseiten keine kostenpflichtigen Drittanbieter-Tools oder Plugins, die fortlaufende Kosten verursachen. Wünscht oder verlangt der Kunde explizit die Integration kostenpflichtiger Drittanbieter-Tools (z. B. spezielle Buchungs-Plugins, kostenpflichtige Premium-Schriftarten oder externe Kassenschnittstellen), hat der Kunde die entsprechenden Lizenzen direkt auf eigene Rechnung zu erwerben oder die Kosten an den Anbieter zu erstatten. Nach Beendigung des WaaS-Vertrages ist der Kunde verpflichtet, diese Lizenzen eigenständig auf eigene Kosten fortzuführen; der Anbieter haftet nicht für Funktionsausfälle, die durch das Erlöschen von Lizenzen des Kunden nach Vertragsende entstehen.
  6. Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI): Der Anbieter ist berechtigt, bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen (insbesondere bei der Konzeption, der Erstellung des Webdesigns, der Programmierung von Quellcode, der Texterstellung, der Bildgenerierung sowie der Fehlerbehebung) auf Werkzeuge und Modelle der Künstlichen Intelligenz (KI) zurückzugreifen. Der Kunde akzeptiert, dass auf vollständig KI-generierte Rohdaten und Werke (insbesondere KI-generierte Bilder und reine KI-Texte) unter Umständen kein vollumfänglicher urheberrechtlicher Schutz im klassischen Sinne besteht. Der Anbieter übernimmt folglich keine Garantie für die exklusive urheberrechtliche Schutzfähigkeit dieser spezifischen, generierten Einzelbestandteile. Die rechtliche Unbedenklichkeit der fertigen Website im Sinne von § 3 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 18 Gewährleistung, Serververfügbarkeit und Wartung

  1. Der Anbieter gewährleistet eine Erreichbarkeit der gehosteten Webserver von 99,0 % im Jahresmittel. Ausgenommen hiervon sind planmäßige Wartungsarbeiten (welche vorzugsweise in den Nachtstunden durchgeführt werden) sowie Ausfälle durch technisches Verschulden vorgelagerter Netzinfrastrukturen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters oder durch höhere Gewalt. Unter höhere Gewalt fallen insbesondere unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, Streiks, pandemische Einschränkungen, behördliche Anordnungen sowie weitreichende Cyberangriffe (z. B. DDoS), auf die der Anbieter trotz angemessener Schutzmaßnahmen keinen direkten Einfluss hat.
  2. Mängel an der Funktionsfähigkeit der Website werden vom Anbieter im Rahmen des laufenden Betriebs im Zuge der Gewährleistung unentgeltlich behoben. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich und konkret in Textform an. Für Schäden, die auf einer schuldhaft verspäteten Anzeige beruhen, haftet der Anbieter nicht.
  3. Vertragstypen: Auf die Bereitstellung der Website (Hosting) finden die §§ 535 ff. BGB Anwendung; die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Für die Erstellung der Website gelten die §§ 631 ff. BGB; Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme, § 6 bleibt unberührt.

§ 19 Cookie-Consent, Rechtstexte und Urheberhinweis im Footer

  1. Der Anbieter bindet im Tarif „Growth“ und „Enterprise“ ggf. ein technisches Cookie-Consent-Tool ein. Für die rechtliche Richtigkeit und Vollständigkeit der eingepflegten Texte (Impressum, Datenschutzerklärung), die vom Kunden gestellt oder über externe Generatoren geliefert werden, bleibt ausschließlich der Kunde als datenschutzrechtlich Verantwortlicher der Website zuständig.
  2. Der Anbieter ist berechtigt, einen dezenten Hinweis auf seine Urheberschaft (z. B. „Built by Buff“) im Footer der Website zu platzieren. Der Kunde kann diesem Recht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Textform widersprechen.

Teil C – Besondere Bedingungen für Marketing-Dienstleistungen

§ 20 Vertragsgegenstand, Leistungsschein und Vertragstyp (Dienstvertrag)

  1. Gegenstand des Vertrages sind Marketing-Dienstleistungen des Anbieters, insbesondere die Konzeption, Einrichtung, Steuerung und Optimierung von Werbekampagnen auf Plattformen Dritter (z. B. Meta, Google, TikTok, LinkedIn), die Erstellung und Veröffentlichung von Social-Media-Content, Suchmaschinenoptimierung, E-Mail-Marketing, Recruiting-Kampagnen, die Erstellung von Landingpages sowie das zugehörige Reporting.
  2. Leistungsschein: Der konkrete Leistungsumfang (Kanäle, Formate, Kontingente, Werbebudget, Vergütung, Stundensatz für Mehrleistungen, Mindestlaufzeit, Ansprechpartner) ergibt sich aus dem für den Kunden ausgefüllten Leistungsschein. Es können mehrere Leistungsscheine nebeneinander bestehen. Änderungen des Leistungsscheins bedürfen der Textform.
  3. Dienstvertrag; Werkleistungen: Die laufende Betreuung (Kampagnensteuerung und -optimierung, Social-Media-Content, SEO, E-Mail-Marketing, Community-Management, Reporting) wird als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht; der Anbieter schuldet eine sorgfältige, fachgerechte Tätigkeit nach branchenüblichen Standards, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder werblichen Erfolg (§ 21). Eine Abnahme findet insoweit nicht statt. Abgrenzbare Arbeitsergebnisse, die gegen gesonderte oder in der Onboarding-Gebühr enthaltene Vergütung erstellt werden (insbesondere Landingpages, Videoproduktionen und einzeln beauftragte Werbemittel), unterliegen dem Werkvertragsrecht. Ihre Abnahme erfolgt durch die Freigabe nach § 24; § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Mängelansprüche an solchen Arbeitsergebnissen verjähren in 12 Monaten ab Freigabe; die Haftung richtet sich nach § 6.
  4. Fachliches Ermessen: Innerhalb der Vorgaben des Leistungsscheins erbringt der Anbieter die Leistungen nach eigenem fachlichen Ermessen (z. B. Gestaltung, Zielgruppenwahl, Gebotsstrategie, Veröffentlichungszeitpunkte). Der Anbieter ist in der Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsort frei. Fachliche Vorgaben des Kunden sind in Textform zu erteilen; der Anbieter weist auf aus seiner Sicht nachteilige Vorgaben hin, setzt diese aber auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden um.
  5. Eine rechtliche Prüfung oder Beratung (z. B. zu Werbe-, Wettbewerbs-, Berufs- oder Datenschutzrecht) ist nicht Gegenstand der Leistungen.
  6. Wird eine vom Anbieter erstellte Landingpage auf Servern des Anbieters gehostet, gelten für Hosting und Verfügbarkeit ergänzend § 11 Abs. 3 und § 18. Für vom Anbieter erstellte Landingpages gilt § 17 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 (Datei-Übergabe innerhalb von 14 Tagen nach Anfrage) entsprechend, sobald die für die Landingpage geschuldete Vergütung vollständig bezahlt ist. Der Anbieter hält gehostete Landingpages nach Vertragsende für eine Übergangsfrist von 30 Tagen online, sofern der Kunde dies in Textform verlangt.

§ 21 Keine Erfolgsgarantie; Plattformen Dritter

  1. Keine Erfolgsgarantie: Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für das Erreichen bestimmter Ergebnisse, insbesondere nicht für Reichweiten, Impressionen, Klicks, Kosten pro Ergebnis, Anfragen, Leads, Bewerbungen, Buchungen, Umsätze, Suchmaschinen-Rankings oder Follower-Zahlen. Prognosen, Benchmarks und Zielwerte sind unverbindliche Orientierungsgrößen.
  2. Plattformen Dritter: Die Leistungen werden auf Plattformen Dritter erbracht, deren Nutzungsbedingungen, Werberichtlinien und technische Vorgaben der Kunde als Kontoinhaber selbst akzeptiert und einhält. Der Anbieter hat keinen Einfluss auf Entscheidungen und Änderungen der Plattformbetreiber. Insbesondere folgende Ereignisse sind vom Anbieter nicht zu vertreten und stellen keinen Mangel der Leistung dar:
  • Ablehnung, Einschränkung oder nachträgliche Entfernung von Anzeigen oder Inhalten durch die Plattform,
  • Sperrung, Einschränkung oder Löschung von Werbekonten, Unternehmensseiten oder Profilen,
  • Änderungen von Algorithmen, Auslieferungslogiken, Preisen, Funktionen, Schnittstellen oder Richtlinien,
  • technische Störungen, Ausfälle oder Fehler der Plattform sowie Abweichungen in den Plattformdaten.
  1. Der Anbieter unterstützt den Kunden im Rahmen des vereinbarten Kontingents bei Einsprüchen und Klärungen gegenüber der Plattform. Für die Dauer einer plattformseitigen Einschränkung einzelner Kanäle bleibt die Vergütung geschuldet, soweit der Anbieter leistungsbereit ist und die übrigen vereinbarten Leistungen erbringt. Sind sämtliche vereinbarten Kanäle gesperrt, ohne dass eine Partei dies zu vertreten hat, ermäßigt sich die Pauschale ab dem 15. Tag der Sperrung auf 50 %, solange der Anbieter keine Ersatzleistungen erbringt.
  2. Beruht eine Sperrung oder Einschränkung auf Umständen aus der Sphäre des Kunden (z. B. Zahlungsrückstände gegenüber der Plattform, frühere Richtlinienverstöße, fehlende Verifizierung, vom Kunden bereitgestellte oder freigegebene Inhalte), trägt der Kunde die Folgen.
  3. Suchmaschinenoptimierung wird ohne Erfolgsgarantie erbracht; Suchrankings basieren auf Algorithmen Dritter, insbesondere Google, und unterliegen dem alleinigen Ermessen dieser Anbieter.
  4. Greifen der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte ohne Abstimmung mit dem Anbieter in Kampagnen, Konten, Tracking-Einstellungen oder Inhalte ein, ist der Anbieter für hieraus resultierende Folgen (z. B. Mehrausgaben, Leistungsabfall, Datenverlust) nicht verantwortlich.

§ 22 Werbebudget und Werbekonten

  1. Werbebudget: Das Werbebudget (Mediakosten der Plattformen) ist nicht Bestandteil der Vergütung des Anbieters. Der Kunde zahlt das Werbebudget direkt an die jeweilige Plattform über die in seinem Werbekonto hinterlegte eigene Zahlungsmethode. Die Höhe des monatlichen Werbebudgets wird im Leistungsschein festgelegt. Der Anbieter verteilt das Budget innerhalb dieses Rahmens nach eigenem fachlichen Ermessen auf Kampagnen und Kanäle. Eine Erhöhung des vereinbarten Monatsbudgets bedarf der Zustimmung des Kunden in Textform; technisch bedingte geringfügige Überschreitungen durch Auslieferungsschwankungen der Plattform (bis zu 10 % des Monatsbudgets) gelten nicht als Verstoß.
  2. Ausnahme Durchlaufposten: Nur wenn dies ausdrücklich im Leistungsschein vereinbart ist, verauslagt der Anbieter das Werbebudget für den Kunden. In diesem Fall wird das Werbebudget ausschließlich gegen Vorkasse abgewickelt: Der Anbieter zahlt an die Plattform nur bis zur Höhe des vom Kunden im Voraus eingegangenen Betrags, eine Verzinsung findet nicht statt, die Abrechnung erfolgt anhand der Plattformrechnungen.
  3. Konten laufen auf den Kunden: Werbekonten, Business-Manager bzw. Business-Center, Unternehmensseiten und Profile, Google-Unternehmensprofile, Tag-Manager-Container, Pixel, Conversion-Tracking und vergleichbare Konten werden auf den Namen des Kunden angelegt bzw. bestehende Konten des Kunden genutzt. Der Kunde ist und bleibt Inhaber dieser Konten sowie der darin enthaltenen Daten, Zielgruppen und Kampagnenhistorie. Richtet der Anbieter Konten für den Kunden ein, erfolgt dies im Namen und mit der Zahlungsmethode des Kunden.
  4. Pflichten des Kunden als Kontoinhaber: Der Kunde sorgt für eine gültige und gedeckte Zahlungsmethode bei der Plattform, führt die von der Plattform geforderten Verifizierungen (z. B. Unternehmens- und Identitätsverifizierung, Steuerangaben) durch und hält die Nutzungsbedingungen und Werberichtlinien der Plattform ein.
  5. Tracking und Datenschutz: Die Einbindung von Pixeln, Conversion-Tracking oder vergleichbaren Technologien auf der Website oder Landingpage des Kunden erfolgt nur nach Freigabe des Kunden. Der Kunde stellt die datenschutzrechtliche Zulässigkeit sicher (insbesondere Consent-Management, Datenschutzerklärung und die Plattform-Zusatzvereinbarungen nach § 7 Abs. 3). Kundenlisten für Zielgruppen (z. B. Custom Audiences) stellt der Kunde nur bereit, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.
  6. E-Mail-Marketing: Der Kunde stellt für Newsletter und Automationen nur Empfänger bereit, für die eine dokumentierte Einwilligung (Double-Opt-in) vorliegt oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind, und bestätigt dies bei Übergabe der Liste in Textform. Der Anbieter versendet ausschließlich an solche Empfänger, sorgt für einen funktionierenden Abmeldelink in jeder Aussendung und setzt Abmeldungen unverzüglich um. Empfängerlisten aus Patienten-, Bewohner- oder Klientenbeständen werden nur bereitgestellt, wenn die Einwilligung ausdrücklich auch werbliche E-Mails umfasst.

§ 23 Zugänge und Zugriffsrechte

  1. Rollen- und Partnerzugriff: Der Anbieter erhält Zugriff auf die Konten des Kunden ausschließlich über die von den Plattformen vorgesehenen Rollen- und Partnerfunktionen (z. B. Partnerzugriff im Meta Business Manager, Verknüpfung mit dem Google Ads-Verwaltungskonto, Mitgliedschaft im TikTok Business Center, Rollen im LinkedIn Campaign Manager, Nutzerrollen im CMS oder Newsletter-System). Der Kunde erteilt die erforderlichen Rechte unverzüglich nach dem Kick-off und in dem für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang.
  2. Keine Passwortweitergabe: Eine Weitergabe von Passwörtern oder persönlichen Zugangsdaten des Kunden an den Anbieter ist ausgeschlossen. Bietet eine Plattform keine Rollenfunktion an, kann ein gesonderter Zugang auf Weisung des Kunden in Textform vereinbart werden; der Kunde ändert solche Zugangsdaten nach Vertragsende.
  3. Der Anbieter beschränkt den Zugriff auf die mit der Leistungserbringung betrauten Personen, sichert seine Zugänge nach dem Stand der Technik (insbesondere Zwei-Faktor-Authentifizierung) und nutzt die Zugriffsrechte ausschließlich für die vertraglichen Zwecke.
  4. Der Kunde kann Zugriffsrechte jederzeit einschränken oder entziehen. Soweit der Anbieter dadurch an der Leistungserbringung gehindert ist, wird er von der betroffenen Leistungspflicht frei; die Vergütung bleibt geschuldet.

§ 24 Freigabe von Werbemitteln und Inhalten; Inhaltsverantwortung des Kunden

  1. Freigabe in Textform: Der Anbieter legt dem Kunden Werbemittel und Inhalte (z. B. Anzeigentexte, Bilder, Videos, Posts, Newsletter, Landingpage-Inhalte, Stellenanzeigen) vor der erstmaligen Veröffentlichung bzw. Schaltung zur Freigabe vor. Die Freigabe erfolgt in Textform (E-Mail oder vereinbartes Freigabe-Tool). Je Werbemittel sind bis zu zwei (2) Korrekturdurchgänge enthalten; weitergehende Änderungen sind Mehrleistungen nach § 25 Abs. 3.
  2. Freigabefiktion für laufende Formate: Für laufende, im Leistungsschein ausdrücklich als solche vereinbarte Content-Formate (z. B. regelmäßige Social-Media-Posts oder Anzeigenvarianten innerhalb einer bereits freigegebenen Kampagne) gilt ein vorgelegter Inhalt als freigegeben, wenn der Kunde nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Vorlage in Textform Änderungen verlangt oder die Freigabe verweigert. Der Anbieter weist bei jeder Vorlage ausdrücklich auf diese Frist und die Folge der untätigen Verstreichung hin. Die Freigabefiktion gilt nicht für neue Kampagnenkonzepte, Budgetänderungen oder Formate, die im Leistungsschein nicht als laufendes Format vereinbart sind. Eine nach diesem Absatz fingierte Freigabe löst die Verantwortungsübernahme nach Abs. 3 nur für Inhalte aus, die dem Kunden bereits in einem früheren, ausdrücklich freigegebenen Werbemittel in der Kernaussage vorlagen.
  3. Inhaltsverantwortung des Kunden: Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die inhaltliche und rechtliche Verantwortung für das Werbemittel. Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für die Einhaltung
  • des Heilmittelwerberechts (HWG) und berufsrechtlicher Werbebeschränkungen (z. B. für Praxen und Heilberufe),
  • des Wettbewerbsrechts (UWG), einschließlich der Zulässigkeit von Werbeaussagen, Vergleichen und Preisangaben,
  • von Kennzeichnungspflichten (z. B. Werbekennzeichnung, Impressumspflicht auf Profilen und Landingpages),
  • des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei Stellen- und Recruiting-Anzeigen (z. B. geschlechtsneutrale Formulierung, keine diskriminierenden Auswahlkriterien),
  • von Persönlichkeitsrechten, insbesondere des Vorliegens wirksamer Einwilligungen abgebildeter Personen (Mitarbeiter, Patienten, Bewohner, Kunden) in Bild- und Videoaufnahmen,
  • von Marken-, Urheber- und sonstigen Rechten Dritter an vom Kunden bereitgestellten Materialien.
  1. Prüfung durch den Anbieter: Der Anbieter schuldet keine Rechtsberatung und keine vertiefte rechtliche Prüfung. Er prüft von ihm erstellte Inhalte jedoch mit fachüblicher Sorgfalt auf offensichtliche Verstöße gegen HWG, UWG, AGG sowie Kennzeichnungs- und Impressumspflichten und weist den Kunden auf Bedenken hin. Die Verantwortung nach Abs. 3 und die Freistellung nach § 3 Abs. 2 gelten für vom Anbieter erstellte Inhalte nur, soweit der Verstoß auf vom Kunden bereitgestellten Angaben, Materialien oder Vorgaben beruht oder für den Anbieter bei fachüblicher Sorgfalt nicht erkennbar war.
  2. Verweigerungsrecht: Der Anbieter ist berechtigt, die Veröffentlichung oder Schaltung von Inhalten zu verweigern oder auszusetzen, die erkennbar gegen geltendes Recht, die Richtlinien der Plattform oder die guten Sitten verstoßen. Die Vergütung bleibt hiervon unberührt.
  3. Varianten innerhalb freigegebener Kampagnen: Innerhalb einer freigegebenen Kampagne darf der Anbieter Anzeigenvarianten (z. B. Formulierungsvarianten, Formate, Zuschnitte, Zielgruppen, Platzierungen, Gebote) ohne erneute Freigabe anlegen und anpassen, sofern die freigegebene Kernaussage und die verwendeten Materialien unverändert bleiben.

§ 25 Leistungsumfang, Kontingente und Mehrleistungen

  1. Der Umfang der laufenden Leistungen (z. B. betreute Kanäle, Anzahl der Kampagnen, Anzahl der Posts oder Werbemittel je Monat, Stundenkontingent, Reporting-Umfang, Regeltermine) ergibt sich aus dem Leistungsschein.
  2. Monatliche Kontingente: Vereinbarte Kontingente (Stunden, Posts, Werbemittel) beziehen sich jeweils auf einen Kalendermonat. Nicht ausgeschöpfte Kontingente verfallen mit Ablauf des Monats und werden weder übertragen noch vergütet. Dies gilt auch, wenn die Ausschöpfung an fehlender Mitwirkung des Kunden (z. B. fehlende Freigaben, Materialien oder Zugänge) scheitert. Hat der Anbieter die Nichtausschöpfung zu vertreten, wird das nicht erbrachte Kontingent in den Folgemonat übertragen; auf Verlangen des Kunden wird stattdessen die Pauschale des betreffenden Monats anteilig gemindert.
  3. Mehrleistungen: Leistungen außerhalb des vereinbarten Kontingents oder Leistungsumfangs (z. B. zusätzliche Kampagnen, Kanäle, Werbemittel, Landingpages, Korrekturdurchgänge über § 24 Abs. 1 hinaus, Sonderauswertungen) werden nach dem im Leistungsschein vereinbarten Stundensatz vergütet. Der Anbieter kündigt absehbare Mehrleistungen vorab in Textform an; die Beauftragung erfolgt durch den Kunden in Textform. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich mit Tätigkeitsnachweis.
  4. Nicht enthaltene Kosten: Nicht in der Vergütung enthalten sind, sofern im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist, das Werbebudget (§ 22), Lizenzkosten für Stockmaterial, Musik, Schriftarten oder Software-Tools (z. B. Newsletter- oder CRM-Systeme), Foto- und Videoproduktionen vor Ort, Reisekosten sowie Domain- und Hostingkosten für Landingpages.
  5. Fair Use und Änderungswünsche: Für Änderungswünsche des Kunden gilt § 14 Abs. 4 entsprechend. Für die strategische Betreuung gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.
  6. Onboarding: Die Onboarding-Gebühr deckt die im Leistungsschein beschriebenen Einrichtungsleistungen ab (z. B. Kick-off, Strategie, Einrichtung von Konten und Tracking, erste Kampagnenstruktur).

§ 26 Nutzungsrechte an Werbemitteln und Content; Einsatz von Tools und KI

  1. Nutzungsrecht: Der Anbieter räumt dem Kunden an den für ihn erstellten Werbemitteln und Inhalten ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die im Leistungsschein vereinbarten Kanäle und Zwecke ein. Das Nutzungsrecht ist zunächst auf die Vertragslaufzeit beschränkt und wird mit vollständiger Zahlung der für den jeweiligen Leistungszeitraum geschuldeten Vergütung zeitlich unbeschränkt. Bearbeitungen sind zulässig, soweit sie für die Nutzung in den vereinbarten Kanälen erforderlich sind (z. B. Zuschnitte, Formatanpassungen). Das Nutzungsrecht umfasst neben den vereinbarten Kanälen die Nutzung auf der eigenen Website, im Google-Unternehmensprofil, in Stellenbörsen und Karriereportalen, in eigenen Geschäftsräumen und in eigenen Druckerzeugnissen des Kunden. Die Nutzung in bezahlten Medien Dritter (z. B. TV, Radio, Außenwerbung, Anzeigen in Printmedien) sowie die Weitergabe an Dritte, die nicht als Dienstleister für den Kunden tätig sind, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Keine Rohdaten: Geschuldet sind ausschließlich die finalen Werbemittel in den für die vereinbarten Kanäle üblichen Exportformaten. Rohdaten und Projektdateien (z. B. offene Layout-Dateien, Schnittprojekte, Rohaufnahmen, Quelldateien) sind nicht geschuldet und können gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
  3. Vorlagen, Kampagnenstrukturen, Prozesse, Auswertungsmethoden, Know-how und eigene Werkzeuge des Anbieters verbleiben beim Anbieter und werden dem Kunden nicht übertragen.
  4. Lizenzen Dritter: Setzt der Anbieter Stockmaterial, Musik, Schriftarten oder sonstige lizenzpflichtige Inhalte Dritter ein, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers (z. B. Beschränkungen hinsichtlich Laufzeit, Kanälen, Reichweite oder Bearbeitung). Der Anbieter weist den Kunden auf wesentliche Beschränkungen hin und gibt diese an den Kunden weiter; der Kunde hält sie ein. Auf den Kunden laufende Lizenzen und Tool-Abonnements führt der Kunde nach Vertragsende auf eigene Kosten fort oder kündigt sie selbst; § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.
  5. Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI): Der Anbieter ist berechtigt, bei der Erbringung der Leistungen (insbesondere bei Text-, Bild- und Videoerstellung, Übersetzungen, Analysen und Reporting) auf Werkzeuge und Modelle der Künstlichen Intelligenz zurückzugreifen. Der Kunde akzeptiert, dass auf vollständig KI-generierte Inhalte unter Umständen kein vollumfänglicher urheberrechtlicher Schutz besteht; der Anbieter übernimmt keine Garantie für die exklusive Schutzfähigkeit solcher Einzelbestandteile. Soweit Plattformen eine Kennzeichnung KI-generierter Inhalte verlangen, nimmt der Anbieter diese vor. Personenbezogene Daten des Kunden, seiner Kunden, Patienten, Bewohner oder Bewerber gibt der Anbieter nur dann in KI-Werkzeuge Dritter ein, wenn deren Anbieter in Anlage 2 der AVV als Unterauftragsverarbeiter genehmigt ist; im Übrigen werden Eingaben zuvor anonymisiert. Die Inhaltsverantwortung des Kunden nach § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
  6. Materialien des Kunden: Der Kunde räumt dem Anbieter für die Dauer des Vertrages das Recht ein, die von ihm bereitgestellten Materialien (z. B. Logos, Marken, Bilder, Videos, Texte) für die Leistungserbringung zu nutzen und zu bearbeiten sowie den Kunden in Werbemitteln zu benennen. Für die Referenznutzung nach § 9 gilt die dort geregelte Freigabe.

§ 27 Reporting und Kommunikation

  1. Monatliches Reporting: Sofern im Leistungsschein kein anderer Rhythmus vereinbart ist, stellt der Anbieter dem Kunden in der Regel innerhalb der ersten 10 Werktage eines Monats ein Reporting für den Vormonat im vereinbarten Umfang zur Verfügung. Grundlage sind die von den Plattformen bereitgestellten Daten. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernimmt der Anbieter keine Gewähr. Abweichungen zwischen Plattformdaten, Webanalyse und Systemen des Kunden (z. B. durch Attributionsmodelle, Consent-Entscheidungen, Werbeblocker, Tracking-Einschränkungen von Betriebssystemen und Browsern) sind üblich und stellen keinen Mangel dar.
  2. Der Kunde kann als Kontoinhaber jederzeit selbst Einsicht in die Kampagnen- und Kontodaten nehmen.
  3. Kommunikation und Reaktionszeiten: Beide Parteien benennen einen festen Ansprechpartner. Regeltermine ergeben sich aus dem Leistungsschein. Werktags (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Sachsen) strebt der Anbieter eine Reaktion auf Anfragen innerhalb von 24 Stunden an; ein fester Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Freigaben, Weisungen, Budgetänderungen und Kündigungen sind ausschließlich in Textform (E-Mail oder vereinbartes Tool) wirksam; Instant-Messaging-Dienste (z. B. WhatsApp) sind hierfür ausgeschlossen.
  4. Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich über Umstände, die für die Kampagnen erheblich sind (z. B. Änderungen von Angebot, Preisen, Öffnungszeiten, Kapazitäten, besetzte Stellen, Änderungen an Website oder Landingpage, Schreiben von Behörden oder Dritten zu Werbemitteln).

§ 28 Beginn, Mindestlaufzeit und Kündigung bei Marketing

  1. Beginn: Die Leistungserbringung und die Vertragslaufzeit beginnen mit dem Kick-off-Termin, dessen Datum der Anbieter in Textform bestätigt. Die Onboarding-Gebühr wird mit Vertragsschluss fällig. Die laufende Pauschale ist erstmals für den Monat des Kick-offs geschuldet, bei Beginn im laufenden Monat zeitanteilig.
  2. Verzögerungsschutz: Findet der Kick-off aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. fehlende Terminvereinbarung, fehlende Zugänge oder Materialien), nicht innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss statt, mahnt der Anbieter den Kunden in Textform unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 7 Tagen und unter Hinweis auf die nachfolgende Rechtsfolge. Verstreicht die Nachfrist fruchtlos, beginnen die Vertragslaufzeit und die Pflicht zur Zahlung der laufenden Pauschale mit dem auf den Fristablauf folgenden Tag, da die entsprechenden Kapazitäten für den Kunden reserviert bleiben. Bis zum Kick-off ist die Pauschale um 20 % gemindert; dem Kunden bleibt der Nachweis höherer Ersparnis vorbehalten.
  3. Mindestlaufzeit: Die Mindestlaufzeit ergibt sich aus dem Leistungsschein; enthält dieser keine Angabe, beträgt sie 3 Monate. Endet die Mindestlaufzeit nicht am letzten Tag eines Kalendermonats, verlängert sie sich bis zum Ende dieses Kalendermonats. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit ist ebenfalls mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich.
  4. Änderung des Leistungsumfangs: Eine Erweiterung des Leistungsumfangs (z. B. zusätzliche Kanäle oder Kontingente) kann jederzeit in Textform vereinbart werden. Eine Reduzierung ist erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit und danach mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich.
  5. Dauerhafte Plattformsperrung: Sind sämtliche im Leistungsschein vereinbarten Kanäle länger als 1 Monat plattformseitig gesperrt, ohne dass eine Partei dies zu vertreten hat, kann jede Partei den betroffenen Leistungsschein mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen.
  6. Ergänzend gilt § 5 (außerordentliche Kündigung, Form). Verpflichtungen des Kunden gegenüber den Plattformen (insbesondere die Zahlung des Werbebudgets) bestehen unabhängig von diesem Vertrag.

§ 29 Pausierung bei Zahlungsverzug; Übergabe nach Vertragsende

  1. Pausierung bei Verzug: Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der laufenden Pauschale oder der Onboarding-Gebühr für mehr als 14 Kalendertage im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, nach einer vorherigen Mahnung in Textform (E-Mail) und dem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von 7 Tagen laufende Kampagnen zu pausieren, die Veröffentlichung von Inhalten einzustellen und seine übrigen Leistungen zurückzuhalten. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der laufenden Pauschale läuft während der Dauer der berechtigten Pausierung unvermindert weiter; Kontingente verfallen nach § 25 Abs. 2. Für Nachteile aus der Pausierung (z. B. Neustart von Lernphasen der Plattform, Reichweitenverlust) haftet der Anbieter nicht. Nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderungen nimmt der Anbieter die Leistungen unverzüglich wieder auf.
  2. Verbleib der Konten: Werbekonten, Unternehmensseiten, Profile, Kampagnen, Zielgruppen, Pixel, Tracking-Einrichtungen und die darin enthaltenen Daten laufen auf den Kunden (§ 22 Abs. 3) und verbleiben nach Vertragsende beim Kunden. Der Anbieter entfernt seine Zugriffe innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende; der Kunde entzieht seinerseits die erteilten Zugriffsrechte.
  3. Laufende Kampagnen: Zum Vertragsende pausiert der Anbieter die von ihm betreuten Kampagnen, sofern der Kunde nicht in Textform die Fortführung wünscht. Ab Vertragsende führt der Kunde Kampagnen und Konten eigenverantwortlich fort; der Anbieter haftet nicht für danach entstehende Kosten oder Ergebnisse.
  4. Übergabedokumentation: Auf Anfrage in Textform stellt der Anbieter dem Kunden innerhalb von 14 Tagen eine Übergabedokumentation zur Verfügung (z. B. Übersicht der Kontenstruktur, aktiven Kampagnen, Zielgruppen, Tracking-Einrichtung und erteilten Zugriffe). Die Erstellung erfolgt im Rahmen des Kontingents des letzten Vertragsmonats, darüber hinaus nach dem Stundensatz laut Leistungsschein.
  5. Werbemittel: Die finalen Werbemittel verbleiben in den Konten des Kunden. Soweit sie dort nicht mehr verfügbar sind, übermittelt der Anbieter sie auf Anfrage in Textform innerhalb von 14 Tagen in einem gängigen Format, sofern sie ihm noch vorliegen. Rohdaten und Projektdateien sind nicht geschuldet (§ 26 Abs. 2).
  6. Berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Anbieter: Kündigt der Anbieter berechtigt außerordentlich (insbesondere wegen Zahlungsverzugs gemäß § 5 Abs. 2), bestehen Nutzungsrechte nach § 26 Abs. 1 nur für die vollständig bezahlten Leistungszeiträume. Übergabedokumentation und Übermittlung von Werbemitteln erfolgen in diesem Fall nur gegen Vergütung nach dem Stundensatz laut Leistungsschein. Der Verbleib der Konten beim Kunden nach Abs. 2 bleibt unberührt.
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